Satzung

Satzung
der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Vereinigung e. V. in Düsseldorf

§ 1

1. Der Verein führt den Namen „Rechts- und Staatswissenschaftliche Vereinigung und hat seinen Sitz in Düsseldorf

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Zweck des Vereins ist die Förderung der Berufsbildung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen, Forschungsvorhaben und Herausgabe von Publikationen.
Der Verein ist kein Berufsverband.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder auch durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gesellschaft von Freunden und Förderern der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf e. V., Ernst-Schneider-Platz 1, 40212 Düsseldorf.

3. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 3

Es dürfen kein Mitglied oder andere Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

1. Mitglied kann jeder Jurist oder Volkswirt werden, der die erste juristische Prüfung bestanden hat oder den Grad eines Dr. jur., eines Dr. rer. pol. oder das Diplom eines Volkswirts besitzt. Die Mitgliedschaft kann auch von anderen Personen erworben werden, die an den Zielen des Vereins interessiert sind.

2. Über die Aufnahme bestimmt ein Aufnahmeausschuss, dessen Zusammensetzung der Vorstand bestimmt

3. Der Austritt aus dem Verein kann nur auf das Ende des laufenden Kalenderjahres erklärt werden und hat durch schriftliche Anzeige an den Vorstand zu erfolgen.

4. Aus wichtigem Grunde kann der Vorstand ein Mitglied ausschließen.

5. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich vom Vorstand festgesetzt. Der Vorstand kann in besonderen Fällen den Beitrag ermäßigen oder von der Einziehung eines Beitrages absehen.

§ 5

1. Der Vorstand besteht aus 3 – 9 von der Mitgliederversammlung zu wählenden Vereinsmitgliedern.

2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen Kassenverwalter.

3. Der Vorsitzende des Vereins oder sein Stellvertreter vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

4. Der Vorstand ist befugt, sich selbst bis auf die zulässige Höchstzahl seiner Mitglieder zu ergänzen.

§ 6

1. Die Mitgliederversammlung wird jährlich zur Entgegennahme der vom Kassenverwalter vorzulegenden Abrechnung über das abgelaufene Jahr berufen.

2. Eine Mitgliederversammlung ist ferner zu berufen:
a) wenn der Vorstand es für erforderlich erachtet,
b) wenn es von mindestens 25 Mitgliedern unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt wird.

3. Die Berufung erfolgt schriftlich durch den Schriftführer des Vereins oder im Falle seiner Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Vorstandes. In der Berufung ist die Tagesordnung anzugeben.

4. Über die gefassten Beschlüsse ist von dem Schriftführer oder von einem vom Vorsitzenden des Vorstandes mit der Vertretung des Schriftführers betrauten Mitglied ein Protokoll aufzunehmen und zu unterzeichnen.

§ 7

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die in § 1 Nummer 2 bezeichnete Institution.